Schwimmbadbetrieb
Gastronominnen und Gastronomen bieten vielfach die Nutzung ihres Wellnessbereichs sowohl ihren eigenen Hausgästen als auch externen Personen an. Auch hier stellt sich für die umsatzsteuerliche Beurteilung der Entgelte die Frage nach der Einheitlichkeit von Leistungen und ob der ermäßigte Umsatzsteuersatz oder der Regelsteuersatz zur Anwendung kommt. Denn während Umsätze im Zusammenhang mit dem Betrieb von Schwimmbädern sowie die Verabreichung von Heilbädern dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen (§ 12 Abs 2 Nr. 9 UStG), fallen Entgelte für die Nutzung einer Sauna unter den Regelsteuersatz.
FG-Urteil
Das Niedersächsische Finanzgericht hat in dem Fall eines kombinierten Angebots der Nutzung eines Schwimmbads sowie des Saunabereichs eine einheitliche – dem Regelsteuersatz unterliegende – Leistung gesehen (Urteil vom 23.5.2023, 5 K 3/22). Eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu diesem Thema bleibt abzuwarten.
Stand: 25. September 2024
Erscheinungsdatum:
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.